Satzung

Schleswig-Holsteinischer Verband für

soziale Strafrechtspflege;

Straffälligen- und Opferhilfe

 

Präambel

Der Schleswig-Holsteinische Verband für soziale Strafrechtspflege wurde am 16.03.1951 als Schleswig-Holsteinischer Verein für Gefangenenfürsorge gegründet. Der Verein ist ein Zusammenschluss von in Schleswig-Holstein tätigen, öffentlichen und freien Trägern und Institutionen im Bereich der rechtsstaatlichen sozialen Strafrechtspflege, insbesondere sind dies die Bewährungshilfe, die Freie Straffälligenhilfe, der Justizvollzug und die Opferhilfe. Soziale Strafrechtspflege will eine integrative und humane Straffälligen- und Opferhilfe gewährleisten und in dieses Anliegen alle mit dem Thema befassten gesellschaftlichen Kräfte einbinden.

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Schleswig-Holsteinischer Verband für soziale Strafrechtspflege; Straffälligen- und Opferhilfe e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Der Verein ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein

 

§ 2 Ziele

Ziel des Vereins ist es, die Anliegen der sozialen Strafrechtspflege in Schleswig-Holstein geltend zu machen sowie die Strukturen und Inhalte der sozialen Strafrechtspflege Schleswig-Holsteins zu stärken und weiter zu entwickeln. Unter Strafrechtspflege wird die Arbeit sowohl mit straffällig gewordenen Menschen und ihren Angehörigen als auch mit Opfern von Straftaten verstanden. Der Verein arbeitet mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung, auch außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, zusammen.

 

§ 3 Aufgaben

Die Verwirklichung des Zweckes konkretisiert sich insbesondere in den folgenden Aufgaben:

1. Koordinierung von Angeboten der sozialen Strafrechtspflege Schleswig-Holsteins, insbesondere durch die Geschäftsführung von Landesarbeitskreisen.

2. Vertretung der Anliegen der sozialen Strafrechtspflege in Gremien, gegenüber dem Parlament, den Behörden und der Öffentlichkeit.

3. Förderung der fachlichen Fortentwicklung in Theorie und Praxis der sozialen Strafrechtspflege.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können Organisationen und Institutionen sein, die im Bereich der sozialen Strafrechtspflege tätig sind.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme – bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres, durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins, durch Ausschluss durch den Vorstand – bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beiträge

Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Vorstand Befreiung erteilen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und

  • der Vorstand mit dem geschäftsführenden Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, darüber hinaus, wenn es von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Sie kann auch virtuell als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Ladung einberufen; diese muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher zugesandt werden. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,

  • Genehmigung des Kassenberichtes,

  • Genehmigung des Arbeitsberichtes des Vorstandes,

  • Beratung über den Rahmen und die Schwerpunkte der Vereinsarbeit,

  • Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt,

  • Wahl zweier Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis die Mitgliederversammlung zu informieren. Sie können an Vorstandssitzungen teilnehmen.

3. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode statt.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen

einer Zweidrittelmehrheit aller erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist

beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach Punkt 1 eingeladen wurde.

5. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind jeweils von der Leiterin bzw. dem Leiter der Sitzung und einer Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn binnen vier Wochen nach Versand keine schriftlichen Einwände erfolgen.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der Vorsitzenden - dem Vorsitzenden

b) der Stellvertretenden Vorsitzenden - dem Stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Kassenwartin - dem Kassenwart

d) der Schriftführerin - dem Schriftführer

e) mindestens 3, höchstens 7 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus den unter a) bis d) genannten Vorstandsmitgliedern. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind je zwei der unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand stellt den Vereinshaushalt auf und fällt die Entscheidung über Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und berät den geschäftsführenden Vorstand in seiner Arbeit. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand hat den Mitgliedern eine Jahresplanung und einen Arbeitsbericht vorzulegen.

6. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes

mit beratender Stimme teil.

 

§ 10 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Zur Gewährleistung der fachlichen Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die nicht nur aus dem Bereich der Mitglieder bestehen müssen.

 

§ 11 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt sein Vermögen an die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig- Holstein e. V. in Kiel, die es als zweckgebundene Zuwendung ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der sozialen Strafrechtspflege zu verwenden hat.

 

Kiel, den 01.09.2022

Der Vorstand