Rechtliche Grundlagen

Die Vollstreckungsbehörde kann der:dem Verurteilten freie Arbeit gestatten, um so die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Diese wird aufgrund Art. 293 Abs.1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit des Landes Schleswig- Holstein angewendet.

Entsprechend den Vorgaben sind die Vermittlungsstellen für freie Arbeit nicht für die Vollstreckung sogenannter Arbeitsauflagen sowie für Verurteilte, die der Bewährungshilfe unterstellt sind, zuständig. Im Bereich der Jugendlichen und Heranwachsenden wird die Erbringung von Arbeitsleistungen traditionell durch die jeweils zuständigen Jugendämter vermittelt und kontrolliert.