Geldstrafen und freie Arbeit

Eine Geldstrafe wird in der Regel in Tagessätzen ausgesprochen. Wie hoch ein Tagessatz ist, hängt vom tatsächlichen Nettoeinkommen der Verurteilten ab. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an der zugrunde liegenden Straftat und daran, ob es sich um eine Ersttat oder eine Wiederholungstat handelt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass das Urteil vollstreckt wird.ga_harke

Wer eine Geldstrafe weder voll noch in Raten zahlen kann, dem droht Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei entspricht zurzeit ein Hafttag einem Tagessatz.

Das Ableisten der Ersatzfreiheitsstrafe trifft mehrheitlich arme und sozial benachteiligte Menschen. Ins Gefängnis zu müssen verschlimmert deren ohnehin schwierige Lebenslage und wirkt sich nachteilig auf die Familien aus.

Obwohl das Gericht im Urteil aufgrund der geringen Strafwürdigkeit der Tat eine Geldstrafe und eben keine Freiheitsstrafe verhängt hat, droht Menschen – weil sie finanziell und sozial schlecht gestellt sind – Haft. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die Geldstrafe mit freier Arbeit abzuarbeiten. Dazu beantragt die:der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft formell, freie Arbeit ableisten zu dürfen.

Ein Antragsformular liegt der Ladung zum Strafantritt bei, das die Staatsanwaltschaft an die Verurteilten schickt, wenn diese ihre Geldstrafe nicht bezahlen.

Wird der Antrag genehmigt, schaltet die Staatsanwaltschaft die für den Wohnort zuständige Vermittlungsstelle ein, um die Vermittlung in freie Arbeit durchzuführen und zu begleiten.

ga_aufkleberga_stein

Sechs Stunden freie Arbeit ersparen einen Tag in Haft. Freie Arbeit wird in der Regel in anerkannten gemeinnützigen öffentlichen und kirchlichen Einrichtungen abgeleistet.