Fallbeispiel 5

gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB
rechtliche Grundlage zur Durchführung eines TOA: § 153 a StPO in Verbindung mit § 46 a StGB

Tathergang
Die Kneipenwirtin Frau A. wird von einem betrunkenen Gast, unter anderem mit sexuellen Schimpfwörtern, massiv bepöbelt und beleidigt. Obwohl Sie den Gast auffordert, seine Pöbeleien zu unterlassen, setzt er diese fort. Daraufhin wirft sie dem Gast ein Glas in sein Gesicht. Das Glas zerbricht und der Gast erleidet eine Schnittverletzung quer über das Gesicht. Die Wunde muss im Krankenhaus genäht werden. Die Narbe ist ca. 15 cm lang.

Verfahrensablauf

Die Beschuldigte teilt mit, ihr tue das Ganze sehr Leid. Dies sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen. Eigentlich habe Sie dem Gast nur den Inhalt des Bierglases in sein Gesicht schütten wollen. Sie würde dies dem Geschädigten gerne in einem persönlichen Gespräch erklären und sich bei ihm entschuldigen. Sie sei bereit ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Geschädigte erklärt, er habe kein Interesse an einem persönlichen Gespräch mit der Kneipenwirtin, würde sich aber hinsichtlich des Schmerzensgeldes gerne mit ihr außergerichtlich einigen.
Nach Rücksprache mit seinem Anwalt wolle er ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € geltend machen. Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten konnte dahingehend vermittelt werden, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1750,- € vereinbart wird. Da die Beschuldigte finanziell nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag in einer Summe zu zahlen, der Geschädigte aber Ratenzahlungen nicht akzeptieren wollte, wurde ein Antrag beim Opferfond gestellt.

Ergebnis
Der Antrag beim Opferfond wurde bewilligt. An den Geschädigten wurde das vereinbarte Schmerzensgeld innerhalb von drei Wochen überwiesen. Er musste seinen berechtigten Schmerzensgeldanspruch nicht auf dem oft zeitaufwendigen zivilrechtlichem Wege geltend machen. Ferner musste er nicht das finanzielle Risiko eingehen, kein Schmerzensgeld zu erhalten und die Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu zahlen, weil die Beschuldigte mit ihrem Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt.
Die Beschuldigte zahlt das ihr vom Opferfond gewährte zinslose Darlehen in Monatsraten von 250,- € zurück. Da die beschuldigte Kneipenwirtin den Schaden zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht hat, wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO in Verbindung mit § 46 a StGB eingestellt.