Fallbeispiel 3

Körperverletzung, § 223 StGB

Tathergang
Nach einem Kneipenbesuch wird Herr M. gegenüber seinem Nachbarn Herrn K. gewalttätig. Er versetzt diesem eine Kopfnuss und mehrere Faustschläge. Herr K. sackt bewusstlos zusammen.
Im Krankenhaus wird bei dem Geschädigten laut Attest ein Schädelhirntrauma ersten Grades festgestellt. Nach einem stationären Aufenthalt von zwei Tagen wird der Geschädigte für eine weitere Woche krankgeschrieben. Der Beschuldigte wird nach der Tat auf dem Polizeirevier vernommen und es wird ein Alkoholtest durchgeführt. Dieser ergibt einen Wert von 1,88 % Alkohol.

Verfahrensablauf
Der Beschuldigte bereut seine Tat. Im Vorgespräch teilt er mit, er wolle sich bei dem Geschädigten entschuldigen und sei bereit, Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Geschädigte lehnt zunächst einen TOA ab. Nachdem ihm im Vorgespräch die Chancen dieses Verfahrens dargestellt werden, erklärt er seine Bereitschaft hierzu.
Im Ausgleichsgespräch sprechen Herr M. und Herr K. ausführlich über die Tat, die vermeintliche Ursache und die Folgen. In dem Gespräch spielt auch die Thematisierung der emotionalen Betroffenheit eine wichtige Rolle, da Herr K. und Herr. M zuvor sehr gut befreundet waren. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnt Herr K. ab, da Herr M. ihm viel an seinem Haus und im Garten geholfen hatte. Über die Möglichkeit, ein klärendes persönliches Gespräch zu führen, äußerten sich die Beteiligten sehr zufrieden.

Ergebnis
Die angespannte Situation zwischen den ehemals befreundeten Familien normalisiert sich wieder. Neben dem Rechtsfrieden tritt auch der soziale Frieden ein.
Herr M. zahlt eine Wiedergutmachungsleistung von 300,- € an Herrn K.. Hiervon will Herr K. als Ausgleich für die Belastungen, die seine Familie mittragen musste, ein Ausflugswochenende finanzieren.
Herr K. erklärt, dass für ihn die Angelegenheit bereinigt sei, wenn Herr M. die von der Staatsanwaltschaft angeregte Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet hat.

Nach erfolgreicher Durchführung des TOA und der geleisteten Zahlung von insgesamt 300,- € wird das Verfahren gegen Herrn M. gemäß § 153 a I Nr. 5 StPO eingestellt.