Landesbeirat für Bewährungs- und Straffälligenhilfe in Schleswig-Holstein befürchtet Gefährdung von jugendrichterlichen Weisungen nach § 10 JGG durch Novellierung des SGB VIII

Am 01.10.2005 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) in Kraft getreten. Es ist eine Novellierung des SGB VIII. In § 36 a wird geregelt, dass die Kostenübernahme durch die öffentlichen örtlichen Jugendhilfeträger dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn die Leistungen von 3. Seite (z. B. Familien- oder Jugendgerichte) angeordnet werden. Das Jugendamt übernimmt nur noch die Kosten von Leistungen, die im Rahmen der Hilfeplanung durch das Jugendamt geprüft und bewilligt wurden.Dies betrifft Leistungen der ambulanten Jugendstraffälligenhilfe, wie soziale Gruppenarbeit gem. § 29 SGB VIII (dies sind auch soziale Trainingskurse, die nach § 5 Abs.1 JGG durch den Jugendrichter angeordnet werden), sowie Maßnahmen nach § 30 Betreuungshelfer.
Der Landesbeirat sieht die Gefahr, dass durch ungeklärte Kostenfragen ambulante Weisungen im jugendrichterlichen Bereich zugunsten von Jugendarrest und Jugendstrafe zurückgedrängt werden. Dies würde den öffentlichen Haushalt stärker belasten und liefe gleichzeitig den Intentionen des Jugendgerichtsgesetzes zuwider.