Der damaligen Entwurf (Drucksache 16/2726) eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein wird mit einigen geringen Abweichungen erneut in das Parlament eingebracht werden.
[Ergänzung 04.04.2011:] Den aktuellen Gesetzesentwurf (Drucksache 17/1255) können Sie nun hier herunterladen.
Zu den Abweichungen vom Erstentwurf sollen zählen:
- der Verzicht auf eine Anhebung der Eckvergütung (§ 25 Abs. 2),
- eine darlehensweise Taschengeldzahlung (§ 25 Abs. 7)
- die Einschränkung der alleinigen Anordnungsbefugnis des Vollzuges bei Gewährung oder Unterbindung von Außenkontakten (§ 32 Abs. 2)
- die Ausweitung des Schutzes der Interessen von Berufsgeheimnisträgern und öffentlichen Stellen bei den Außenkontakten ( §§ 34, 35 Abs. 2, 37 Abs. 2, 44 Abs. 4)
- die Einschränkung der Zulässigkeit von Allgemeinanordnungen für Intimbereichsuntersuchungen (§ 44 Abs. 3)