Auszüge aus der Strafprozessordnung (StPO)

§ 153a [Vorläufiges Absehen von Klage; vorläufige Einstellung]
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
  1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
  5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

§ 153b [Absehen von Klage; Einstellung]
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

§ 155a [Hinwirkung auf Ausgleich]
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

§ 155b [Täter-Opfer-Ausgleich]
(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Akten können der beauftragten Stelle zur Einsichtnahme auch übersandt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
(3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.
(4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
  1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
  1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
  2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
  3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
    im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
    im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
    im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
    im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Auszüge aus dem Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind
  1. die Erteilung von Weisungen,
  2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
§ 10 Weisungen
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
  1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

§ 45 Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
  1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
  2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
  3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
  4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
    In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Rechtliches

Die rechtlichen Grundlagen für einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) sind bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden je nach Reifegrad in dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankert. Bei Erwachsenen und zum Teil bei Heranwachsenden kommt hingegen das Strafgesetzbuch (StGB) bezüglich des Täter-Opfer-Ausgleichs zum Tragen.

Zudem ist in der Strafprozessordnung (StPO) unter anderem festgelegt, dass in jedem Stadium des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht geprüft werden soll, ob ein TOA in Frage kommt.

Auszüge aus den jeweiligen Gesetzestexten sind in den Untermenüs zu finden.

Fallbeispiel 5

gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 I Nr. 2 StGB
rechtliche Grundlage zur Durchführung eines TOA: § 153 a StPO in Verbindung mit § 46 a StGB

Tathergang
Die Kneipenwirtin Frau A. wird von einem betrunkenen Gast, unter anderem mit sexuellen Schimpfwörtern, massiv bepöbelt und beleidigt. Obwohl Sie den Gast auffordert, seine Pöbeleien zu unterlassen, setzt er diese fort. Daraufhin wirft sie dem Gast ein Glas in sein Gesicht. Das Glas zerbricht und der Gast erleidet eine Schnittverletzung quer über das Gesicht. Die Wunde muss im Krankenhaus genäht werden. Die Narbe ist ca. 15 cm lang.

Verfahrensablauf

Die Beschuldigte teilt mit, ihr tue das Ganze sehr Leid. Dies sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen. Eigentlich habe Sie dem Gast nur den Inhalt des Bierglases in sein Gesicht schütten wollen. Sie würde dies dem Geschädigten gerne in einem persönlichen Gespräch erklären und sich bei ihm entschuldigen. Sie sei bereit ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Geschädigte erklärt, er habe kein Interesse an einem persönlichen Gespräch mit der Kneipenwirtin, würde sich aber hinsichtlich des Schmerzensgeldes gerne mit ihr außergerichtlich einigen.
Nach Rücksprache mit seinem Anwalt wolle er ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € geltend machen. Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten konnte dahingehend vermittelt werden, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 1750,- € vereinbart wird. Da die Beschuldigte finanziell nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag in einer Summe zu zahlen, der Geschädigte aber Ratenzahlungen nicht akzeptieren wollte, wurde ein Antrag beim Opferfond gestellt.

Ergebnis
Der Antrag beim Opferfond wurde bewilligt. An den Geschädigten wurde das vereinbarte Schmerzensgeld innerhalb von drei Wochen überwiesen. Er musste seinen berechtigten Schmerzensgeldanspruch nicht auf dem oft zeitaufwendigen zivilrechtlichem Wege geltend machen. Ferner musste er nicht das finanzielle Risiko eingehen, kein Schmerzensgeld zu erhalten und die Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu zahlen, weil die Beschuldigte mit ihrem Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt.
Die Beschuldigte zahlt das ihr vom Opferfond gewährte zinslose Darlehen in Monatsraten von 250,- € zurück. Da die beschuldigte Kneipenwirtin den Schaden zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht hat, wurde das Verfahren gemäß § 153 a StPO in Verbindung mit § 46 a StGB eingestellt.
Fallbeispiel 4

schwere räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 250 Absatz 2 StGB
rechtliche Grundlage zur Durchführung des TOA: §§ 46 a, 49 StGB

Tathergang
Herr S. und zwei weitere Täter bestellen ein Taxi in eine dunkle Seitenstraße. Die maskierten Täter schlagen die Fensterscheibe auf der Fahrerseite ein und fordern mit vorgehaltener Gaspistole die Herausgabe des Portemonnaie und des Handys. Sie erbeuten 140,- €. Später können die drei Täter gestellt werden. Die Täter sind geständig. Zwei der Täter fallen unter das Jugendstrafrecht. Bei dem erwachsenen Täter wird ein TOA verfügt.

Verfahrensablauf
Der Beschuldigte bereut seine Tat. Er hat großes Interesse an einem persönlichen Gespräch mit dem Geschädigten, um sich bei ihm zu entschuldigen. Ferner will er finanzielle Wiedergutmachung leisten, soweit dies mit seinen begrenzten finanziellen Mitteln möglich ist.
Der Beschuldigte steht unter Bewährung.

Der Geschädigte äußert sich zunächst skeptisch hinsichtlich der Durchführung eines TOA. Herr W. teilt mit, welche persönlichen und wirtschaftlichen Folgen der Überfall für ihn hat. Durch sein persönliches Umfeld erfährt der Beschuldigte Unterstützung, um die psychische Belastungssituation zu bewältigen. Es war zu dem Zeitpunkt aber nicht abzusehen, ob diese ausreicht. Deshalb werden Herrn W. die Möglichkeiten, eine Therapie/ Beratung in Anspruch zu nehmen, dargestellt. Herr W. erleidet erhebliche Einkommenseinbußen, weil er seine Tätigkeit als Taxifahrer direkt nach dem Überfall gar nicht und später nachts nicht mehr ausüben kann. Eine angemessene finanzielle Entschädigung ist aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation von Herrn S. nicht zu realisieren. Herr W. möchte aber zumindest seinen Schaden, der ihm durch den Verlust seines Handys, Papiere etc. entstanden ist, ersetzt bekommen. Nach einer Bedenkzeit stimmt Herr W. einem persönlichen Gespräch mit Herrn S. zu.

Im Ausgleichsgespräch sprechen Herr W. und Herr S. ausführlich über den Überfall und die Folgen. Herr W. drückt seine Wut und Empörung darüber aus, dass er Opfer eines Überfalles geworden sei. Herr S. entschuldigt sich. Herr W. äußert, es sei gut zu sehen, dass es Herrn S. nicht egal ist, wie es ihm nach dem Überfall gegangen sei und er sich Gedanken darüber macht, was er ihm angetan habe. Herr W. stellte aber auch klar, dass es für einen solchen Überfall keine Entschuldigung gibt. Das Bemühen von Herrn S. um eine Versöhnung bewertete Herr W. positiv.
Herr S. steht mittlerweile in einem Arbeitsverhältnis. Herr W. und Herr S. vereinbaren, dass der Beschuldigte mindestens einen Gesamtbetrag von 400,- € bis zur Hauptverhandlung überweisen wird. Herr W. und Herr S. äußern sich positiv über den Verlauf des Gespräches.

Ergebnis
Der Geschädigte beurteilte den TOA nicht nur positiv, weil der Täter sich ernsthaft um Versöhnung und Wiedergutmachung bemüht hat, sondern er auch latente Ängste überprüfen und beruhigen konnte. So hatte er unter anderem Angst, dass die Täter ihn vor dem Hauptverhandlungstermin bedrohen könnten. Entgegen seiner anfänglichen Skepsis, Herr S. würde an einem TOA nur teilnehmen, weil er auf Strafmilderung hoffe, hatte er das Gefühl, Herrn W. tue seine Beteiligung an dem Überfall ernsthaft leid.

Auch wenn die Folgen des Überfalles durch einen TOA alleine nicht bearbeitet werden können, kann ein Gespräch mit dem Täter hilfreich bei der Bewältigung eines solchen schrecklichen Erlebnisses sein. Der Beschuldigte musste sich im TOA direkt mit seinem kriminellen Verhalten auseinandersetzen und gegenüber dem Geschädigten die Verantwortung hierfür übernehmen.
Um Wiedergutmachung im finanziellen Bereich zu leisten, musste der Beschuldigte sich erheblich einschränken. Bei einem geringen Einkommen konnte er in den drei Monaten bis zum Hauptverhandlungstermin 850,- € überweisen. Nachdem sich der Beschuldigte ernsthaft um die Wiedergutmachung bemüht hatte, betrug die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe entsprechend dem verminderten Strafrahmen 2,5 Jahre.
Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.