Willkommen beim Schleswig-Holsteinischen Verband für soziale Strafrechtspflege - Straffälligenhilfe und Opferhilfe e.V.
(vormals: Schleswig-Holsteinischer Verband für Straffälligen- und Bewährungshilfe)

Was versteht man unter sozialer Strafrechtspflege?

Soziale Strafrechtspflege verknüpft den staatlichen Schutz seiner Bürger durch das Strafrecht als Notwehrrecht gegen das Verbrechen, verknüpft das Rechtsstaatsprinzip mit dem Sozialstaatsprinzip, mit der Achtung und Förderung des Menschen in seiner sozialen Entwicklung, in seinen sozialen Verhältnissen.  Soziale Strafrechtspflege muss sich bemühen, Armut und soziale Randständigkeit nicht zu einer Strafbegründung oder Strafverschärfung werden zu lassen. Strafe ist keine Wohltat, keine sozialpolitische Maßnahme, darf aber auch nicht unnötig soziale Not verschärfen. Dies wäre nicht nur inhuman, sondern auch ineffektiv in dem Sinne, den Straftäter von einer Wiederholung der Tat abzuhalten. Eine soziale Strafrechtspflege setzt sich aus fünf Komponenten zusammen:

Weiterlesen...
 
Festveranstaltung am 02.03.2012 - 30 Jahre Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein

Logo_Stiftung

Die Stiftung Straffälligenhilfe Schleswig-Holstein engagiert sich seit 1982 in der Entschuldungshilfe, dem Täter-Opfer-Ausgleich und weiteren Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung für Straffällige sowie in der Projektfinanzierung. In diesem Jahr feiert die Stiftung ihr 30-jähriges Jubiläum.
Weiterlesen...
 

Aktuelles
_________________________________

 
Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrestes in Schleswig- Holstein (01.02.2012)

Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrestes in Schleswig-Holstein - Jugendarrestvollzugsgesetz - (JAVollzG) fertiggestellt. Das Jugendarrestvollzugsgesetz regelt u. a. die inhaltlichen Ziele des Dauerarrestes sowie des Kurz- und Freizeitarrestes. Darüber hinaus enthält es eine Reihe von Einzelregelungen zur Unterbringung der Jugendlichen, zu Freizeit und Sport sowie zu Außenkontakten.

Volltext des Gesetzesentwurfes

Presseinformation des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein
 
Drs. 17/2039, 17/2123 Punktekatalog für jugendliche Intensivtäter I, II (06.12.2011, 05.01.2012)

Auszug: Kleine Anfrage des Abgeordneten Thorsten Fürter (Bündnis 90/Die Grünen) und Antwort der Landesregierung - Innenminister

In ihrer Stellungnahme zum Programm Jugend Task Force (Teil 2) hat die Landesregierung u. a. ausgeführt: „Jugendliche Intensivtäter werden demnach als solche eingestuft, wenn sie rückblickend in einem Zeitraum von 12 Monaten 15 Punkte erreichen. Hierbei handelt es sich dann um Personen, die konsequent strafrechtlich verfolgt werden, denen aber auch weiterhin mit intensiven jugendhilferechtlichen Reaktionen begegnet wird.“ Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage „Punktekatalog für jugendliche Intensivtäter“ (Drs.-Nr. 17/2039) frage ich die Landesregierung:

1.) Ab welchem Zeitpunkt soll der Punktekatalog für die zuständigen Behörden und Dienststellen der Landespolizei nutzbar sein?
Antwort:
Das Verfahren tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Volltext Anfrage I
Volltext Anfrage II
 
Drs. 17/2191 Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein – Therapieunterbringungsvollzugsgesetz – (ThUVollzG) (13.01.2012)

Auszug: Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Therapieunterbringung in Schleswig-Holstein – Therapieunterbringungsvollzugsgesetz – (ThUVollzG)
sowie Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Volltext
 


Seite 1 von 8